Schweiz verschärft Vorschriften für Umweltclaims ab 2025
3. Dezember 2024Schweiz verschärft Vorschriften für Umweltclaims ab 2025
Mit irreführenden Umweltversprechen ist in der Schweiz ab dem 01. Januar 2025 Schluss. Denn dann gilt: Wer umweltbezogene Aussagen trifft, muss deren Grundlagen klar und überprüfbar belegen können.
Die Anpassung des CO2-Gesetzes im Detail
Mit der jüngsten Anpassung des CO2-Gesetzes hat das Schweizer Parlament Artikel 3, Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt.
Das bedeutet: Unlauter handelt nun insbesondere, wer «Angaben über sich, seine Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können».
Damit liegt die Beweislast künftig bei der Partei, die Angaben zur Klimabelastung macht. Unternehmen müssen belegen können, dass ihre umweltbezogenen Aussagen auf objektiven und überprüfbaren Grundlagen fussen.
Der Begriff «Angaben in Bezug auf die Klimabelastung» ist dabei wohl weit zu verstehen und könnte sowohl qualitative als auch quantitative Aussagen sowie prozessuale Informationen umfassen.
- Qualitative Aussagen, können beispielsweise Begriffe wie z.B. «nachhaltig», «klimaneutral», «grün» sein;
- Quantitative Angaben könnten jene Angaben zu KPIs, CO2-Verbrauch in Tonnen etc. sein;
- Prozessuale Informationen könnten Beschreibungen der ergriffenen Massnahmen zur Reduktion der Klimabelastung umfassen.
Das Gesetz verbietet umweltbezogene Aussagen nicht per se
Mit der Änderung verstärkt die Schweiz den Kampf gegen Greenwashing – und folgt damit dem Vorbild der EU. Dort sollen die «Green Claims Directive» (GCD) und die «Empowering Consumers Directive» (ECD) Produktkennzeichnungen verbessern und die Verwendung von Umweltaussagen regulieren.
Bisher stützte sich die schweizerische Regulierung im Bereich Nachhaltigkeitskommunikation auf allgemeines Wettbewerbs- und Werberecht. Ein eigenes Gesetz oder eine spezielle Verordnung zur Regelung von Nachhaltigkeitsaussagen und sogenannten «Green Claims» gibt es weiterhin nicht.
Wichtig: Die Gesetzeserweiterung bedeutet kein grundsätzliches Verbot von klimabezogenen Aussagen - wie z.B. «klimaneutral» - solange diese objektiv und überprüfbar belegt werden können. Wie genau die Aussagen begründet werden müssen, lässt der Gesetzestext dabei offen. Anhaltspunkte könnten dabei sowohl die Erwägungsgründe des EU-Gesetzgebers im Rahmen der Directiven als auch die von der Schweizerischen Lauterkeitskommission erarbeitete «Richtlinie – Kommerzielle Kommunikation mit Umweltbezug / mit Umweltargumenten» geben.
Unsere Einschätzung bei ClimatePartner
ClimatePartner begrüsst den Vorstoss einer gesetzlichen Regulierung für Umweltaussagen, da auch wir uns mehr Einheitlichkeit und Rechtssicherheit für unsere Kunden am Markt wünschen. Gleichzeitig darf eine Regulierung nicht dazu führen, dass es Unternehmen unverhältnismässig schwer gemacht wird, sich im dringend benötigten Klimaschutz freiwillig zu engagieren und darüber zu kommunizieren. Daher verfolgen wir die weiteren Entwicklungen mit grossem Interesse.
Mit unseren zwei Labels «ClimatePartner-zertifiziert» und «Finanzieller Klimabeitrag» bieten wir zukunftsfähige Lösungen an, die bereits zentrale Anforderungen der bevorstehenden EU-Regulierungen im Blick haben. ClimatePartner wird die weitere Entwicklung genau beobachten und empfiehlt, bei Fragen zu rechtlichen Konsequenzen anwaltlichen Rat einzuholen.
Wie Unternehmen ihr Klimaschutzengagement glaubwürdig und transparent kommunizieren und welche rechtlichen Vorgaben der EU dabei zu beachten sind, erfahren Sie in unserem kostenlosen Deep Dive «Klimaschutz kommunizieren».